Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

Für die Ausführung aller uns erteilten Aufträge sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Hiervon abweichende Einkaufsbedingungen unserer Abnehmer verpflichten uns nur, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen.

Angebote
Unsere Angebote gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, einen Monat lang, vom Angebotsdatum an gerechnet.
Mündlich, telefonisch oder telegrafisch von uns oder durch Vertreter gemachte Angaben oder Erklärungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

Preise
Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackungskosten und ausschließlich Zoll oder sonstiger Nebenkosten oder Abgaben gleich welcher Art. Frachtbrief­stempel, Anschlußgleisgebühren und Rollgelder gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Steigerung der Lohn‑, Material‑ oder Rohstoffkosten, der Herstellungs- oder Transportkosten etc. ist der Auftragnehmer berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen.

Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Das Rechnungsdatum gilt als Versandtag. Jede andere Zahlungsweise, insbesondere die Bezahlung mit Wechseln, setzt unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung voraus. Sämtliche Wechselspesen gehen zu Lasten des Bezogenen. Wir sind berechtigt, für unsere Forderungen jederzeit Stellung von Sicherheiten zu verlangen.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist unzulässig, es sei denn, die Gegenfor-derungen seien unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen.
Bezahlung im Scheck‑Wechselverfahren gelten erst nach Einlösung des Wechsels als endgültige Bezahlung. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt bleibt bis zur endgültigen Einlösung des Wechsels bestehen.

Auftrag
Der Vertrag kommt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns an den Auftraggeber zustande. Der Besteller ist an seinen Auftrag einen Monat lang, gerechnet vom Auftragsdatum, gebunden.

Verpackung
Die Verpackung wird mit größter Sorgfalt ausgeführt, ihre Art bleibt unserem Ermessen überlassen. Sie wird nur zurückgenommen, wenn es ausdrücklich vereinbart ist.

Abnahme
Grundsätzlich hat der Besteller die fertiggestellte Ware abzunehmen. Geschieht dies binnen einer angemessenen Frist nicht, so sind wir berechtigt, den Versand vorzunehmen. Die Ware gilt dann mit dem Verlassen des Werkes als bedingungsgemäß geliefert.

Versand
Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr, auch bei fob‑ und cif‑Geschäften, an den Besteller über.
Transportmittel und Transportweg sind mangels besonderer Weisung unter Ausschluß jeder Haftung unserer Wahl überlassen. Versandfertig gemeldete Ware muß sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.

Versicherung
Gegen Transportschaden und/oder Bruchschäden werden die Waren nur auf Wunsch des Bestellers versichert. Wir berechnen in diesem Falle die uns entstandenen Kosten, übernehmen aber keine Verantwortung für die Durchführung der Versicherung selbst. Der Käufer übernimmt es, unsere Lieferungen bei, bzw. sofort nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort auf seine Kosten gegen Feuerschaden und Explosionsgefahr zu versichern. Er trägt hierbei das Risiko allein, wie auch in bezug auf Schadensfälle sonstiger Art, soweit nicht anders vereinbart. Eine Haftung durch für unser Personal verursachte Schäden ist stets ausgeschlossen, wenn uns nicht bis spätestens am folgenden Tage nach dem Vorfall über diesen vom Besteller Kenntnis gegeben wird.

Transportschäden
Transportschäden müssen beim Empfang der Ware sofort festgestellt und von der Güterabfertigung muß eine bahnamtliche Bescheinigung (Tatbestandsaufnahme) zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen über den Schaden verlangt werden. Diese ist uns umgehend einzusenden. Wird versäumt, die Bescheinigung zu beschaffen, müssen wir jeden Ersatzanspruch ablehnen. Gleiches gilt für Spediteure und Havariekommissare in Auslandshäfen.

Lieferzeit
Die Lieferzeit rechnet sich vom Tage der Klarstellung sämtlicher Einzelheiten des Auftrages an und wenn beide Parteien über sämtliche Bedingungen des Geschäfts einig sind. An schriftlich fest zugesagte Liefertermine sind wir gebunden. Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung und Betriebsstörungen jeder Art, Ausbleiben von Materiallieferungen, sowie sonstige Verzögerungen im Herstellungsverfahren, die ohne unser Verschulden eintreten, schieben den Liefertermin entsprechend hinaus, jedoch nicht über 2 Monate des vereinbarten Termins hinaus.
Nach Ablauf dieser 2 Monate ist jede Seite zum Rücktritt berechtigt.
Schadenersatzansprüche können in keinem der genannten Fälle geltend gemacht werden. Haben wir die Unmöglichkeit der Lieferung oder den Lieferverzug zu vertreten, so kann der Besteller nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 326 BGB zurücktreten.
Schadenersatz gem. § 326 BGB kann der Besteller nur verlangen, soweit uns bezüglich des Unterbleibens der Lieferung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Wenn nachträgliche Änderungen gewünscht werden, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.

Beanstandungen
Beanstandungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie spätestens 1 Woche nach Empfang der Ware schriftlich erfolgen. Das gilt nicht für offensichtliche Mängel. Mängel, die nachweislich unter unsere Gewährleistung fallen, werden unter der Voraussetzung, daß eine Veränderung an den Gegenständen nicht vorgenommen worden ist, von uns abgestellt oder durch Neulieferungen ersetzt. Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen; weitere Gewährleistungsrechte stehen ihm nicht zu. Mängelbeseitigung ohne unser Einverständnis befreit uns von jeglicher Haftung.
Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit wir nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben oder soweit nicht unsere Haftung wegen zugesicherter Eigenschaften besteht. Im Falle mangelnder Teilleistung ist der Besteller nicht zum Rücktritt vom ganzen Vertrag berechtigt.
Der Ersatz von Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

Urheberrechte
Sämtliche Unterlagen, insbesondere Zeichnungen und Berechnungen, bleiben ausschließlich unser geistiges Eigentum. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung für keinen anderen als den im Auftrag vorgesehenen Zweck benutzt werden und sind nach Erledigung unaufgefordert zurückzugeben.

Eigentumsvorbehalt
1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund vor.

Der Kunde ist zur Verarbeitung unserer Erzeugnisse oder deren Verbindung mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegen-ständen erwerben wir zur Sicherung unserer in Ziffer 1 genannten Ansprüche Miteigentum, das der Kunde uns schon jetzt überträgt. Der Kunde wird die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände unentgeltlich verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts, den unser Erzeugnis und der durch die Verarbeitung oder die Verbindung entstandene Gegenstand haben.
Wir gestatten unseren Kunden widerruflich die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang. Dieses Recht erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Ziffer 1. Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen, sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderung auszustellen.
Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände hat der Kunde uns unverzüglich mitzuteilen.
Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe der uns gehörenden Waren zu verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Ver-mögenslage wesentlich verschlechtert. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt ‑ unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.

Unzulässige Weiterlieferung
Die Ausfuhr von uns gelieferter Gegenstände in unverändertem Zustand durch den Besteller oder seine Abnehmer, ist, falls wir uns mit der Ausfuhr nicht ausdrücklich einverstanden erklärt haben, unzulässig und berechtigt zum Schadenersatzanspruch. Gegenstände, die für die Ausfuhr bestellt waren, dürfen weder in unverändertem noch in verändertem Zustand an einen inländischen Abnehmer weitergeliefert werden, ferner nicht an einen ausländischen Abnehmer in einem anderen als dem in der Bestellung angegebenen Bestimmungsland.

Anwendung deutschen Rechts
In jedem Falle gilt unter Ausschluß ausländischen Rechts nur deutsches Recht. Demzufolge sind auch, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, sämtliche Zahlungen in Euro zu leisten.

Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz unserer Firma. Für den Gerichtsstand gelten die gesetzlichen Vorschriften.